Nach dem Jugendstrafrecht wird immer im Einzelfall über das Strafmaß entschieden. Eine pauschale Bewertung wie im allgemeinen Strafrecht ist im Jugendstrafrecht nicht möglich.
Sollte nach den Grundsätzen des Jugendstrafrechtes doch eine Jugendstrafe in Betracht kommt, gilt Folgendes:
Für Jugendliche gilt ein einheitlicher Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Für Heranwachsende gilt ein einheitlicher Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Eine Jugendstrafe wird zur Bewährung (§ 21 JGG) ausgesetzt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1.Die Jugendstrafe darf nicht höher als zwei Jahre sein.
2.Warnung durch Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
3.Es ist ein rechtschaffender Lebenswandel zu erwarten.
4.Bei einer Verurteilung zu Jugendstrafe zwischen ein und zwei Jahren darf die Vollstreckung nicht aus erzieherischen Gründen notwendig sein.