Bei leichten oder mittelschweren Delikten und bei Ersttätern wird von mir die Einstellung des Verfahrens angestrebt. Die Anträge für die Einstellung des Verfahrens, werden oft stattgegeben. Häufig wird diese Verfahrenseinstellung mit Auflagen den sogenannten Diversionsmaßnahmen verbunden.
Die Einstellung im Jugendstrafverfahren wird in den § 45 und §47 JGG geregelt. § 45 JGG regelt die Einstellung vor der Anklage. Nach § 47 JGG kann der Richter das Verfahren mit der Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen, obwohl bereits Anklage erhoben worden ist. Ein Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht muss diese Rechtsmittel unbedingt einsetzen, da die Mehrzahl der Verfahren auf diese Weise aufgehoben werden kann.
Nach § 45 Abs. 3 JGG kann der Jugendrichter aus erzieherischen Gründen eine Ermahnung aussprechen.
Ebenfalls kann von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn vorher erzieherische Maßnahmen eingesetzt worden sind. Diese können zum Beispiel durch die Eltern, die Schule oder durch den Arbeitgeber durchgeführt werden. Gerne berate ich Sie in dieser Angelegenheit.