Im Alter zwischen vierzehn und achtzehn Jahren unterliegt der Beschuldigte dem Jugendstrafrecht. Es ist dann zu prüfen, ob und ggf. wie weit der Beschuldigte schon strafrechtlich verantwortlich ist (vgl.§ 3 JGG ). Unter Umständen kommen auch in diesem Falle nur Maßnahmen des Jugendamtes in Frage. Ist der Jugendliche strafrechtlich verantwortlich, dann ist die Anwendung von Jugendstrafrecht zwingend.
Ist der Jugendliche zur Zeit der Tat bereits achtzehn aber unter einundzwanzig Jahren alt, bezeichnet man ihn als Heranwachsenden. Sie gelten als strafrechtlich verantwortlich.
Die Zuständigkeiten bestimmen sich für Heranwachsende nach dem Jugendgerichtsgesetz. Ob auch für die Rechtsfolgen Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.
Wenn das allgemeine Strafrecht angewendet wird, bestehen für Heranwachsende im Vergleich zu Erwachsenen bestimmte Privilegierungen. Hier muss ein Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht kompetent die richtigen Anträge stellen.