Bei einem Mietvertrag, der auf Zeit geschlossen wurde oder in dem Kündigungsverzicht vereinbart ist, können Mieter und Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen. Ausnahme ist die fristlose Kündigung oder das Sonderkündigungsrecht.
Wenn ein unbefristeter Mietvertrag geschlossen wurde, kann der Mieter immer den Mietvertrag mit Einhaltung der Fristen kündigen. Der Vermieter kann nur kündigen, wenn ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund vorliegt.
Jede grundlose Kündigung des Vermieters ist nicht zulässig. Der Vermieter kann nur kündigen, wenn der Mieter gegen den Mietvertrag verstoßen hat. Zum Beispiel: Wenn der Mieter mit zwei Mietzahlungen in Verzug ist. Hierbei kann der Vermieter fristlos kündigen und bei Nichtauszug der Mieters die Räumungsklage einreichen.
Eigenbedarf
Verhält sich der Mieter vertragsgerecht, kann der Vermieter nur bei Eigenbedarf, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, für einen Familienangehörigen oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person benötigt, kündigen. Weiter kann der Vermieter kündigen, wenn er die Kündigung mit einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie begründen kann.
Willkürliche Kündigungen und sogenannte Änderungskündigungen sind ausgeschlossen.
Gerne prüfe ich Ihre Kündigung auf ihre Rechtswirksamkeit.