Mietvertrag

Am häufigsten werden Mietverträge in schriftlicher Form abgeschlossen. Oft als Formularverträge, die in einer Schreibwarenhandlung erworben werden.

Mietverträge können aber auch mündlich abgeschlossen werden. Dann gelten die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, was für den Mieter viele Vorteile hat.   Mündliche Verträge beinhalten aber auch viel Streitpotential, da oft Mieter und Vermieter andere Vorstellungen von den mündlichen Vereinbarungen in Erinnerung haben.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen unbefristeten Mietverträgen, befristeten Mietverträgen (Zeitverträgen), Staffelmietverträgen und Indexmietverträgen.

Beim unbefristeten Mietvertrag läuft der Mietvertrag ohne Beendigungszeitraum. Der Mieter kann ohne Angaben von Gründen mit einer 3-Monatsfrist kündigen. Der Vermieter kann je nach Dauer des Mietvertrages mit einer 3-9monatigen Frist kündigen. Er muss einen gesetzlichen Grund haben, z.B. Eigenbedarf.

Im Zeitmietvertrag muss bei Vertragsabschluss im Mietvertrag ein Befristungsgrund vereinbart werden, zum Beispiel, dass nach der Vertragszeit der Vermieter die Wohnung selbst benötigt. Während des Vertrages kann die Wohnung nicht gekündigt werden. Es sei denn es ist eine fristlose Kündigung möglich.

In Staffelmietverträgen wird eine Anfangsmiete festgelegt und eine jährliche Mietsteigerung festgeschrieben.

Beim Indexmietvertrag wird ebenfalls die Anfangsmiete festgeschrieben und die Mietsteigerung wird gekoppelt an einen Preisindex für allgemeine Lebenshaltung des Statistischen Bundesamtes.