Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist, ist der Mieter verpflichtet, zu renovieren. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob diese Schönheitsreparaturklausel rechtswidrig ist.
Unwirksam sind Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer zu renovieren, also immer nach seinem Auszug zu renovieren. Ebenfalls ist das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, unwirksam. Dies gilt auch für das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden.